Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008
VO (EG) Nr. 889/2008Art 68 Bescheinigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/68#abs-1 (1) Zum Zweck der Anwendung von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verwenden die Kontrollbehörden und Kontrollstellen das Bescheinigungsmuster gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung.
Im Falle elektronischer Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist die in Feld 8 der Bescheinigung vorgesehene Unterschrift nicht erforderlich, wenn die Authentizität der Bescheinigung auf andere Weise durch eine fälschungssichere elektronische Methode gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/68#abs-2 (2) Auf Antrag eines Unternehmers, der den Kontrollen der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 1 unterliegt, bescheinigen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen besondere Merkmale der angewendeten Produktionsmethode anhand des Bescheinigungsmusters gemäß Anhang XIIa.
Die Anträge auf ergänzende Bescheinigungen müssen in Feld 2 des Musters gemäß Anhang XIIa den jeweiligen Eintrag gemäß Anhang XIIb enthalten.