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Art 67 VO (EG) Nr. 889/2008 — Zugang zu Anlagen

VO (EG) Nr. 889/2008

Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

(1) Der Unternehmer a) gewährt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu Kontrollzwecken Zugang zu allen Teilen der Einheit und zu allen Betriebsstätten sowie zu den Büchern und allen einschlägigen Belegen; b) erteilt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle alle für die Kontrollen zweckdienlichen Auskünfte; c) legt auf Verlangen der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle die Ergebnisse seiner eigenen Qualitätssicherungsprogramme vor.

(2) Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 legen Einführer und Erster Empfänger die Angaben über Einfuhrsendungen gemäß Artikel 84 vor.