(1) Der Unternehmer a) gewährt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu Kontrollzwecken Zugang zu allen Teilen der Einheit und zu allen Betriebsstätten sowie zu den Büchern und allen einschlägigen Belegen; b) erteilt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle alle für die Kontrollen zweckdienlichen Auskünfte; c) legt auf Verlangen der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle die Ergebnisse seiner eigenen Qualitätssicherungsprogramme vor.
(2) Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 legen Einführer und Erster Empfänger die Angaben über Einfuhrsendungen gemäß Artikel 84 vor.