Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 84 Angaben über Einfuhrsendungen

Der Einführer informiert die Kontrollstelle oder die Kontrollbehörde rechtzeitig über jede Sendung, die in die Gemeinschaft eingeführt werden soll, und übermittelt insbesondere folgende Angaben

a) Namen und Anschrift des ersten Empfängers;

b) alle von der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde verlangten Angaben, bei denen es plausibel ist, dass sie für eine ordnungsgemäße Kontrolle benötigt werden, i) d. h. im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführt werden: die in dem genannten Artikel vorgesehene Bescheinigung; ii) im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführt werden: eine Kopie der in dem genannten Artikel vorgesehenen Kontrollbescheinigung.

Auf Verlangen der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Einführers leitet letzterer die Angaben gemäß Absatz 1 an die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des ersten Empfängers weiter.

Der Einführer übermittelt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 unter Verwendung des EDV-Systems für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System — TRACES), das mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission ( 30 ) eingerichtet wurde.

←Art 83 →Art 85