Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008
VO (EG) Nr. 889/2008Art 37 Spezifische Vorschriften für die Umstellung von Flächen, die im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Tierhaltung genutzt werden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/37#abs-1 (1) Die Umstellungsvorschriften gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung gelten für die gesamte Fläche der Produktionseinheit, auf der Futtermittel erzeugt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/37#abs-2 (2) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 1 kann der Umstellungszeitraum bei Weideland und Auslaufflächen für andere Tierarten als Pflanzenfresser auf ein Jahr gekürzt werden. Dieser Zeitraum kann in Fällen, in denen die betreffende Fläche im Vorjahr nicht mit Mitteln behandelt wurde, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, auf sechs Monate gekürzt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 37 VO (EG) Nr. 889/2008 →
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