Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008
VO (EG) Nr. 889/2008Art 36a Meeresalgen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/36a#abs-1 (1) Für eine Meeresalgensammelfläche beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/36a#abs-2 (2) Für eine Meeresalgenkultureinheit beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate oder einen vollen Produktionszyklus, wenn dieser länger als sechs Monate ist.