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# Art 37 VO (EG) Nr. 889/2008 — Spezifische Vorschriften für die Umstellung von Flächen, die im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Tierhaltung genutzt werden

VO (EG) Nr. 889/2008  
Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

(1) Die Umstellungsvorschriften gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung gelten für die gesamte Fläche der Produktionseinheit, auf der Futtermittel erzeugt werden.

(2) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 1 kann der Umstellungszeitraum bei Weideland und Auslaufflächen für andere Tierarten als Pflanzenfresser auf ein Jahr gekürzt werden. Dieser Zeitraum kann in Fällen, in denen die betreffende Fläche im Vorjahr nicht mit Mitteln behandelt wurde, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, auf sechs Monate gekürzt werden.

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Zitiervorschlag: Art 37 VO (EG) Nr. 889/2008

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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