Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008
VO (EG) Nr. 889/2008Art 38 Tiere und tierische Erzeugnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/38#abs-1 (1) Soweit gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Artikel 9 und/oder Artikel 42 der vorliegenden Verordnung nichtökologische/nichtbiologische Tiere in einen Betrieb eingestellt werden und die tierischen Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden sollen, müssen die Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9, 10, 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie gemäß Titel II Kapitel 2 und, soweit zutreffend, Artikel 42 der vorliegenden Verordnung angewendet worden sein während mindestens a) zwölf Monaten im Falle von Equiden und Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, für die Fleischerzeugung und in jedem Falle jedoch mindestens für drei Viertel der Lebensdauer dieser Tiere; b) sechs Monaten im Falle von kleinen Wiederkäuern und Schweinen sowie Milch produzierenden Tieren; c) zehn Wochen im Falle von Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war; d) sechs Wochen bei Geflügel für die Eiererzeugung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/38#abs-2 (2) Soweit sich in einem Betrieb zu Beginn des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nichtökologische/nichtbiologische Tiere befinden, können die Erzeugnisse dieser Tiere als ökologische/biologische Erzeugnisse gewertet werden, wenn die gesamte Produktionseinheit, einschließlich Tiere, Weideland und/oder Futteranbaufläche gleichzeitig umgestellt wird. Der gesamte kombinierte Umstellungszeitraum für die existierenden Tiere und deren Nachzucht, Weideland und/oder Futteranbaufläche kann auf 24 Monate gekürzt werden, wenn die Tiere hauptsächlich mit Erzeugnissen aus der Produktionseinheit selbst gefüttert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/38#abs-3 (3) Imkereierzeugnisse dürfen nur dann mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion vermarktet werden, wenn die ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften seit mindestens einem Jahr befolgt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/38#abs-4 (4) Der Umstellungszeitraum für Bienenstöcke gilt nicht im Falle der Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/38#abs-5 (5) Während des Umstellungszeitraums wird das Wachs durch Wachs aus der ökologischen/biologischen Bienenhaltung ersetzt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 38 VO (EG) Nr. 889/2008 →
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