Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008
VO (EG) Nr. 889/2008Art 25c Parallele ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Tierproduktion in Aquakultur
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25c#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass in Brut- und Jungtierstationen desselben Betriebs Jungtiere ökologisch/biologisch und nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogen werden, wenn die betreffenden Einheiten deutlich voneinander getrennt sind und die Wasserversorgung über getrennte Systeme erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25c#abs-2 (2) Bei Abwachsanlagen kann die zuständige Behörde ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten für Aquakulturtiere im selben Betrieb gestatten, wenn Artikel 6b Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingehalten wird und unterschiedliche Produktionsphasen oder unterschiedliche Bearbeitungszeiträume für die Tiere gegeben sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25c#abs-3 (3) Die Unternehmer bewahren Unterlagen auf, die die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels belegen.