Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008
VO (EG) Nr. 889/2008Art 25b Eignung der Gewässer und Nachhaltigkeitsplan
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25b#abs-1 (1) Die Bestimmungen des Artikels 6b Absätze 1 bis 5 gelten für dieses Kapitel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25b#abs-2 (2) Maßnahmen zum Schutz und zur Vorbeugung gegen Prädatoren gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 13 ) sowie einzelstaatliche Vorschriften werden im Nachhaltigkeitsplan aufgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25b#abs-3 (3) Benachbarte Unternehmer koordinieren ihre Nachhaltigkeitspläne gegebenenfalls auf nachprüfbare Weise.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25b#abs-4 (4) Bei Aquakultur in Teichen, Becken oder Fließkanälen verfügen die Anlagen entweder über natürliche Filterbetten, Absetzbecken, biologische oder mechanische Filter für den Nährstoffrückhalt oder verwenden Algen und/oder Tiere (Muscheln), die zur Verbesserung der Abwasserqualität beitragen. Das Ablaufwasser wird gegebenenfalls regelmäßig kontrolliert.