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Art 25c VO (EG) Nr. 889/2008 — Parallele ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Tierproduktion in Aquakultur

VO (EG) Nr. 889/2008

Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

(1) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass in Brut- und Jungtierstationen desselben Betriebs Jungtiere ökologisch/biologisch und nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogen werden, wenn die betreffenden Einheiten deutlich voneinander getrennt sind und die Wasserversorgung über getrennte Systeme erfolgt.

(2) Bei Abwachsanlagen kann die zuständige Behörde ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten für Aquakulturtiere im selben Betrieb gestatten, wenn Artikel 6b Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingehalten wird und unterschiedliche Produktionsphasen oder unterschiedliche Bearbeitungszeiträume für die Tiere gegeben sind.

(3) Die Unternehmer bewahren Unterlagen auf, die die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels belegen.