Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008
VO (EG) Nr. 889/2008Art 24 Tierärztliche Behandlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/24#abs-1 (1) Sollten Tiere trotz der Vorsorgemaßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 krank werden oder sich verletzen, so sind sie unverzüglich zu behandeln, erforderlichenfalls abgesondert und in geeigneten Räumlichkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/24#abs-2 (2) Phytotherapeutische und homöopathische Präparate, Spurenelemente und die Erzeugnisse gemäß Anhang V Abschnitt 1 sowie Anhang VI Abschnitt 3 sind gegenüber chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika bevorzugt zu verwenden, sofern ihre therapeutische Wirkung bei der betreffenden Tierart und der zu behandelnden Krankheit gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/24#abs-3 (3) Lassen sich die Krankheit oder die Verletzung mit den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht bekämpfen und erweist sich eine Behandlung als unbedingt erforderlich, um dem Tier Leiden und Schmerzen zu ersparen, so können unter der Verantwortung eines Tierarztes chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel oder Antibiotika verabreicht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/24#abs-4 (4) Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder — falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt — mehr als ein Mal eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika, wobei Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Tilgungsmaßnahmen ausgenommen sind, so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen gemäß Artikel 38 Absatz 1. Aufzeichnungen über das Auftreten solcher Fälle werden für die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde bereitgehalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/24#abs-5 (5) Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein Tier mit unter normalen Anwendungsbedingungen und der Gewinnung ökologischer/biologischer Lebensmittel von diesem Tier muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG oder — falls keine Wartezeit vorgegeben ist — 48 Stunden betragen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 24 VO (EG) Nr. 889/2008 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2020 – 1 M 15/20
- VG Schleswig, 19.07.2023 – 1 A 95/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2018 – OVG 5 S 14.18Zitiert von 6
- VG Potsdam, 08.06.2018 – VG 6 L 1097/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.