Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 25 Spezifische Vorschriften für die Krankheitsvorsorge und die tierärztliche Behandlung bei der Bienenhaltung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25#abs-1 (1) Für die Reinigung und Desinfektion von Rahmen, Bienenstöcken und Waben darf Natriumhydroxid verwendet werden.

Um Rahmen, Bienenstöcke und Waben insbesondere vor Schädlingen zu schützen, dürfen nur Rodentizide (die nur in Fallen verwendet werden dürfen) und geeignete Mittel gemäß Anhang II verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25#abs-2 (2) Physikalische Behandlungen zur Desinfektion von Beuten (wie Dampf oder Abflammen) sind gestattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25#abs-3 (3) Männliche Brut darf nur vernichtet werden, um den Befall mit Varroa destructor einzudämmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25#abs-4 (4) Wenn die Bienenvölker trotz aller Vorsorgemaßnahmen erkranken oder befallen sind, sind sie unverzüglich zu behandeln, und die Bienenstöcke können erforderlichenfalls isoliert aufgestellt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25#abs-5 (5) In der ökologischen/biologischen Bienenhaltung sind Tierarzneimittel gestattet, sofern die jeweilige Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den auf Basis des Gemeinschaftsrechts erlassenen nationalen Vorschriften zugelassen ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25#abs-6 (6) Bei Befall mit Varroa destructor dürfen Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie Menthol, Thymol, Eukalyptol oder Kampfer verwendet werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25#abs-7 (7) Werden chemisch-synthetische allopathische Mittel verabreicht, so sind die behandelten Bienenvölker während dieser Zeit isoliert aufzustellen und das gesamte Wachs ist durch Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung zu ersetzen. Diese Bienenvölker unterliegen anschließend der einjährigen Umstellungsfrist gemäß Artikel 38 Absatz 3.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/25#abs-8 (8) Die Bestimmungen von Absatz 7 gelten nicht für die Erzeugnisse gemäß Absatz 6.

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