Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 14 Zugang zu Freigelände

3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/14#abs-1 (1) Freigelände kann teilweise überdacht sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/14#abs-2 (2) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 müssen Pflanzenfresser Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/14#abs-3 (3) Soweit Pflanzenfresser während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/14#abs-4 (4) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 2 müssen über zwölf Monate alte Bullen Zugang zu Weideland oder Freigelände haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/14#abs-5 (5) Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/14#abs-6 (6) Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken und Futtertrögen haben.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/14#abs-7 (7) Soweit Geflügel gemäß auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage erlassener Beschränkungen oder Verpflichtungen im Stall gehalten wird, müssen die Tiere ständigen Zugang zu ausreichend Raufutter und geeignetem Material haben, um ihren ethologischen Bedürfnissen nachkommen zu können.

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