Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 15 Besatzdichte

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/15#abs-1 (1) Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/15#abs-2 (2) Zur Bestimmung der angemessenen Besatzdichte gemäß Absatz 1 legt die zuständige Behörde die dem genannten Grenzwert entsprechenden Vieheinheiten fest, wobei sie die Zahlen in Anhang IV oder die diesbezüglichen auf Basis der Richtlinie 91/676/EWG erlassenen nationalen Vorschriften als Orientierungswerte verwendet.

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