Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 13 Spezifische Anforderungen und Unterbringungsvorschriften für Bienen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/13#abs-1 (1) Die Bienenstöcke sind so aufzustellen, dass im Umkreis von drei Kilometern um den Standort Nektar- und Pollentrachten im Wesentlichen aus ökologischen/biologischen Kulturen und/oder Wildpflanzen und/oder Kulturen bestehen, die nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung behandelt werden, die denen im Sinne von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates ( 11 ) oder von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates ( 12 ) gleichwertig sind und die die ökologische/biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht beeinträchtigen können. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienenstöcke.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/13#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können Regionen oder Gebiete ausweisen, in denen die Bienenhaltung nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht praktikabel ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/13#abs-3 (3) Die Beuten müssen grundsätzlich aus natürlichen Materialien bestehen, bei denen keine Gefahr besteht, dass Umwelt oder Imkereierzeugnisse kontaminiert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/13#abs-4 (4) Bienenwachs für neue Mittelwände muss aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten stammen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/13#abs-5 (5) Unbeschadet von Artikel 25 dürfen in den Bienenstöcken nur natürliche Produkte wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/13#abs-6 (6) Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellents untersagt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/13#abs-7 (7) Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.

←Art 12 →Art 14