Gesetze / VO (EG) Nr. 883/2004
VO (EG) Nr. 883/2004Art 66 Leistungen
Stand: 02.10.2026
Sind nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig, so findet Artikel 6 keine Anwendung.