Gesetze / VO (EG) Nr. 883/2004

VO (EG) Nr. 883/2004

Art 45 Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Zeiten

Stand: 02.10.2026

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig ist, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, wendet, soweit erforderlich, Artikel 51 Absatz 1 entsprechend an.

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