Gesetze / VO (EG) Nr. 883/2004
VO (EG) Nr. 883/2004Art 45 Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Zeiten
Stand: 02.10.2026
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig ist, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, wendet, soweit erforderlich, Artikel 51 Absatz 1 entsprechend an.