Gesetze / VO (EG) Nr. 883/2004

VO (EG) Nr. 883/2004

Art 17 Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

Stand: 02.10.2026

Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erhalten in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

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