Gesetze / VO (EG) Nr. 883/2004
VO (EG) Nr. 883/2004Art 17 Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
Stand: 02.10.2026
Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erhalten in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.