Gesetze / VO (EG) Nr. 794/2004

VO (EG) Nr. 794/2004

Art 2 Anmeldeformulare

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet der sich aus der Entscheidung 2002/871/EG der Kommission ( 1 ) für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen zur Anmeldung von Kohlebeihilfen erfolgt die Anmeldung neuer Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 , außer solchen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, auf dem Anmeldeformular in Anhang I Teil I der vorliegenden Verordnung.

Für die Würdigung der Maßnahme gemäß Verordnungen, Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen und anderen für staatliche Beihilfen geltenden Bestimmungen erforderliche ergänzende Auskünfte werden mit den Ergänzungsbögen in Anhang I Teil III geliefert.

Bei einer Änderung oder Ersetzung der einschlägigen Leitlinien oder Gemeinschaftsrahmen ändert die Kommission die Formulare und Bögen entsprechend.

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