Gesetze / VO (EG) Nr. 794/2004
VO (EG) Nr. 794/2004Art 2 Anmeldeformulare
Stand: 02.10.2026
Unbeschadet der sich aus der Entscheidung 2002/871/EG der Kommission ( 1 ) für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen zur Anmeldung von Kohlebeihilfen erfolgt die Anmeldung neuer Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 , außer solchen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, auf dem Anmeldeformular in Anhang I Teil I der vorliegenden Verordnung.
Für die Würdigung der Maßnahme gemäß Verordnungen, Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen und anderen für staatliche Beihilfen geltenden Bestimmungen erforderliche ergänzende Auskünfte werden mit den Ergänzungsbögen in Anhang I Teil III geliefert.
Bei einer Änderung oder Ersetzung der einschlägigen Leitlinien oder Gemeinschaftsrahmen ändert die Kommission die Formulare und Bögen entsprechend.