Gesetze / VO (EG) Nr. 765/2008

VO (EG) Nr. 765/2008

Art 12

Stand: 02.10.2026

Informationspflicht

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/12#abs-1 (1) Jede nationale Akkreditierungsstelle informiert die übrigen nationalen Akkreditierungsstellen über die Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie Akkreditierungen durchführt, sowie über diesbezügliche Änderungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/12#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat informiert die Kommission und die nach Artikel 14 anerkannte Stelle über die Identität seiner nationalen Akkreditierungsstelle und über alle Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die diese Stelle Akkreditierungen zur Unterstützung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft durchführt, sowie über diesbezügliche Änderungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/12#abs-3 (3) Jede nationale Akkreditierungsstelle veröffentlicht regelmäßig Informationen über die Ergebnisse ihrer Beurteilung unter Gleichrangigen, über die Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie Akkreditierungen durchführt, sowie über diesbezügliche Änderungen.

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