Gesetze / VO (EG) Nr. 765/2008
VO (EG) Nr. 765/2008Art 14
Stand: 02.10.2026
Infrastruktur für die europäische Akkreditierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/14#abs-1 (1) Die Kommission erkennt nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten eine Stelle an, die die Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/14#abs-2 (2) Eine Stelle, die nach Absatz 1 anerkannt werden soll, schließt eine Vereinbarung mit der Kommission ab. In dieser Vereinbarung werden unter anderem die genauen Aufgaben der Stelle, die Finanzierungsvorschriften und die Vorschriften für die Überwachung der anerkannten Stelle festgelegt. Sowohl die Kommission als auch die betreffende Stelle können die Vereinbarung ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer in der Vereinbarung festzulegenden angemessenen Kündigungsfrist kündigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/14#abs-3 (3) Die Vereinbarung wird von der Kommission und der betreffenden Stelle veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/14#abs-4 (4) Die Kommission teilt die Anerkennung einer Stelle nach Absatz 1 den Mitgliedstaaten und den nationalen Akkreditierungsstellen mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/14#abs-5 (5) Die Kommission darf nicht mehr als jeweils eine derartige Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt anerkennen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/14#abs-6 (6) Die erste nach dieser Verordnung anerkannte Stelle ist die Europäische Kooperation für Akkreditierung, sofern sie eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 2 abgeschlossen hat.