Gesetze / VO (EG) Nr. 765/2008

VO (EG) Nr. 765/2008

Art 11

Stand: 02.10.2026

Konformitätsvermutung für nationale Akkreditierungsstellen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/11#abs-1 (1) Bei nationalen Akkreditierungsstellen, die die Übereinstimmung mit den Kriterien der jeweiligen harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, dadurch unter Beweis stellen, dass sie sich erfolgreich der in Artikel 10 festgelegten Beurteilung unter Gleichrangigen unterzogen haben, wird vermutet, dass sie die Anforderungen des Artikels 8 erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/11#abs-2 (2) Die nationalen Behörden erkennen die Gleichwertigkeit der von den Akkreditierungsstellen, die sich erfolgreich der Beurteilung unter Gleichrangigen nach Artikel 10 unterzogen haben, erbrachten Dienstleistungen an und akzeptieren damit aufgrund der Vermutung im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels die Akkreditierungsurkunden dieser Stellen und die Bestätigungen, die von den von ihnen akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden.

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