Gesetze / VO (EG) Nr. 765/2008

VO (EG) Nr. 765/2008

Art 13

Stand: 02.10.2026

Ersuchen an die nach Artikel 14 anerkannte Stelle

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/13#abs-1 (1) Nach Konsultation des gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingerichteten Ausschusses kann die Kommission die nach Artikel 14 anerkannte Stelle ersuchen, zur Entwicklung, Aufrechterhaltung und Anwendung der Akkreditierung in der Gemeinschaft beizutragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/13#abs-2 (2) Die Kommission kann außerdem nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren a) die nach Artikel 14 anerkannte Stelle ersuchen, Bewertungskriterien und -verfahren für die Beurteilung unter Gleichrangigen festzulegen und sektorbezogene Akkreditierungssysteme zu entwickeln; b) bestehende Systeme, in denen bereits Bewertungskriterien und -verfahren für die Beurteilung unter Gleichrangigen festgelegt sind, anerkennen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/13#abs-3 (3) Die Kommission stellt sicher, dass sektorale Systeme die technischen Spezifikationen vorgeben, die zur Erreichung des Kompetenzniveaus erforderlich sind, das die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft in Bereichen mit besonderen technologie-, gesundheits- und sicherheits- oder umweltbezogenen Anforderungen oder anderen Aspekten zum Schutz anderer öffentlicher Interessen vorsehen.

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