Gesetze / VO (EG) Nr. 765/2008

VO (EG) Nr. 765/2008

Art 10

Stand: 02.10.2026

Beurteilung unter Gleichrangigen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/10#abs-1 (1) Die nationalen Akkreditierungsstellen unterziehen sich einer Beurteilung unter Gleichrangigen, wie sie von der nach Artikel 14 anerkannten Stelle organisiert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/10#abs-2 (2) Die interessierten Kreise sind dazu berechtigt, sich an dem System, das zur Überwachung der Tätigkeiten im Rahmen der Beurteilung unter Gleichrangigen eingeführt wurde, zu beteiligen, jedoch nicht an einzelnen Verfahren der Beurteilung unter Gleichrangigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/10#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich ihre nationalen Akkreditierungsstellen, wie in Absatz 1 vorgeschrieben, regelmäßig einer Beurteilung unter Gleichrangigen unterziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/10#abs-4 (4) Die Beurteilung unter Gleichrangigen erfolgt auf der Grundlage fundierter und transparenter Bewertungskriterien und -verfahren und erstreckt sich insbesondere auf die strukturellen und die die Humanressourcen und Verfahren betreffenden Anforderungen sowie auf die Aspekte der Vertraulichkeit und der Beschwerden. Es sind geeignete Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen vorzusehen, die als Ergebnis solch einer Beurteilung getroffen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/10#abs-5 (5) Durch die Beurteilung unter Gleichrangigen soll unter Berücksichtigung der einschlägigen in Artikel 11 genannten harmonisierten Normen festgestellt werden, ob die nationalen Akkreditierungsstellen die Anforderungen von Artikel 8 erfüllen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/10#abs-6 (6) Die Ergebnisse der Beurteilung unter Gleichrangigen werden von der nach Artikel 14 anerkannten Stelle veröffentlicht und sämtlichen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/10#abs-7 (7) Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Regelungen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems der Beurteilung unter Gleichrangigen.

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