Gesetze / VO (EG) Nr. 765/2008

VO (EG) Nr. 765/2008

Art 9

Stand: 02.10.2026

Übereinstimmung mit den Anforderungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/9#abs-1 (1) Erfüllt eine nationale Akkreditierungsstelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht oder kommt sie ihren Verpflichtungen nach dieser Verordnung nicht nach, trifft der betreffende Mitgliedstaat geeignete Korrekturmaßnahmen oder stellt sicher, dass derartige Korrekturmaßnahmen getroffen werden, und informiert die Kommission darüber.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/9#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre nationalen Akkreditierungsstellen in regelmäßigen Abständen, um sicherzustellen, dass diese die in Artikel 8 festgelegten Anforderungen dauerhaft erfüllen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/9#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Durchführung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Überprüfung so weit wie möglich die Ergebnisse der Beurteilung unter Gleichrangigen nach Artikel 10.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-765-2008/9#abs-4 (4) Die nationalen Akkreditierungsstellen schaffen die erforderlichen Verfahren, um Beschwerden gegen die von ihnen akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zu bearbeiten.

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