Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 92 Zuständigkeit der

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/92#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen der Unionsgeschmacksmustergerichte erster Instanz über Klagen und Widerklagen nach Artikel 81 findet die Berufung bei den Unionsgeschmacksmustergerichten zweiter Instanz statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/92#abs-2 (2) Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Unionsgeschmacksmustergericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/92#abs-3 (3) Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf die Entscheidungen der Unionsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz anwendbar.

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