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Art 87 VO (EG) Nr. 6/2002 — Wirkungen der Entscheidung über die Rechtsgültigkeit

VO (EG) Nr. 6/2002

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

Ist die Entscheidung eines Unionsgeschmacksmustergerichts , mit der ein Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, rechtskräftig geworden, so hat sie in allen Mitgliedstaaten die in Artikel 26 aufgeführten Wirkungen.