Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 74c Aufbewahrung der Akten

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/74c#abs-1 (1) Das Amt führt die Akten aller Verfahren im Zusammenhang mit der Anmeldung von Unionsgeschmacksmustern und eingetragenen Unionsgeschmacksmustern. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/74c#abs-2 (2) Bei elektronischer Speicherung werden die elektronischen Akten, oder Sicherungskopien davon, auf unbefristete Zeit aufbewahrt. Die den Dateien zugrunde liegenden Originalschriftstücke, die von den Verfahrensbeteiligten eingereicht wurden, werden nach Ablauf einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Frist vernichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/74c#abs-3 (3) Wenn und soweit Akten oder Teile von Akten in anderer als elektronischer Form aufbewahrt werden, werden die Dokumente oder Beweisstücke, die Teil dieser Akten sind, mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem:

a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist;

b) die Eintragung des Unionsgeschmacksmusters vollständig erloschen ist;

c) der Verzicht auf das Unionsgeschmacksmuster gemäß Artikel 51 eingetragen worden ist;

d) das eingetragene Unionsgeschmacksmuster endgültig im Register gelöscht worden ist.

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