Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 75 Verwaltungszusammenarbeit

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/75#abs-1 (1) Das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht Vorschriften dieser Verordnung oder des nationalen Rechts dem entgegenstehen. Gewährt das Amt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 74.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/75#abs-2 (2) Das Amt erhebt keine Gebühren für die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht.

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