Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 42a Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Priorität

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt wird, welche Art von Unterlagen für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung nach Artikel 42 Absatz 1 einzureichen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 109 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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