Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 42 Inanspruchnahme der Priorität

Der Anmelder eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters , der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Ist letztere nicht in einer dieser Sprachen abgefasst, kann das Amt die Übersetzung der früheren Anmeldung in eine dieser Sprachen verlangen.

←Art 41 →Art 42a