Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 2 Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“), das durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) errichtet wurde, erfüllt die Aufgaben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.

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