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Art 2 VO (EG) Nr. 6/2002 — Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

VO (EG) Nr. 6/2002

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“), das durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) errichtet wurde, erfüllt die Aufgaben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.