Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 111 Inkrafttreten

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/111#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/111#abs-2 (2) Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern können ab dem 1. April 2003 beim Amt eingereicht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/111#abs-3 (3) Anmeldungen von eingetragenen Unionsgeschmacksmustern , die in den letzten drei Monaten vor dem Stichtag gemäß Absatz 2 eingereicht werden, gelten als an diesem Tag eingereicht.

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