Art 110b Bewertung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/110b#abs-1 (1) Bis zum 1. Januar 2030 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/110b#abs-2 (2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat den Bewertungsbericht zusammen mit ihren aus dem Bericht gezogenen Schlussfolgerungen. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.