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Art 111 VO (EG) Nr. 6/2002 — Inkrafttreten

VO (EG) Nr. 6/2002

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02002R0006-20250501 (EUR-Lex).

(1) Diese Verordnung tritt am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern können ab dem 1. April 2003 beim Amt eingereicht werden.

(3) Anmeldungen von eingetragenen Unionsgeschmacksmustern , die in den letzten drei Monaten vor dem Stichtag gemäß Absatz 2 eingereicht werden, gelten als an diesem Tag eingereicht.