Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002 VO (EG) Nr. 6/2002 Art 102 Zuständigkeit Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:a) Prüfer,b) die Registerabteilung,c) Nichtigkeitsabteilungen,d) Beschwerdekammern.