Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002 VO (EG) Nr. 6/2002 Art 103 Prüfer Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.07.2026 durch die Verordnung (EU) 2026/715 aufgehoben. Die Prüfer sind für Entscheidungen namens des Amtes im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters zuständig.