Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
a) Prüfer,
b) die Registerabteilung,
c) Nichtigkeitsabteilungen,
d) Beschwerdekammern.
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Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
a) Prüfer,
b) die Registerabteilung,
c) Nichtigkeitsabteilungen,
d) Beschwerdekammern.