Gesetze / VO (EG) Nr. 507/2006

VO (EG) Nr. 507/2006

Art 10 Beratung durch die Agentur vor Stellung eines Zulassungsantrags

Stand: 02.10.2026

Ein potenzieller Antragsteller eines Zulassungsantrags kann sich durch die Agentur darüber beraten lassen, ob ein bestimmtes Arzneimittel, das er gerade für eine bestimmte therapeutische Indikation entwickelt, zu einer der in Artikel 2 genannten Kategorien gehört und die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannte Voraussetzung erfüllt.

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