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# Art 11 VO (EG) Nr. 396/2005 — Fristen für Stellungnahmen der Behörde zu RHG-Anträgen

VO (EG) Nr. 396/2005  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Behörde gibt ihre mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 10 schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Antragseingangs ab.

In Ausnahmefällen, in denen ausführlichere Bewertungen vorgenommen werden müssen, kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist auf sechs Monate ab dem Tag des Eingangs des gültigen Antrags verlängert werden.

(2) In Fällen, in denen die Behörde zusätzliche Informationen verlangt, wird die in Absatz 1 genannte Frist ausgesetzt, bis diese Informationen vorliegen. Solche Aussetzungen fallen unter Artikel 13.

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Zitiervorschlag: Art 11 VO (EG) Nr. 396/2005

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/11

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