Gesetze / VO (EG) Nr. 2252/2004
VO (EG) Nr. 2252/2004Art 2
Stand: 02.10.2026
Weitere technische Spezifikationen für Pässe und Reisedokumente werden im Einklang mit den internationalen Standards, insbesondere auch den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren in Bezug auf folgende Punkte festgelegt:
a) zusätzliche Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich höherer Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;
b) technische Spezifikationen für das Medium zur Speicherung der biometrischen Daten und seine Sicherung einschließlich der Verhinderung des unbefugten Zugriffs;
c) Qualitätsanforderungen und gemeinsame technische Normen für Gesichtsbild und Fingerabdrücke.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 2 VO (EG) Nr. 2252/2004 →
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