Gesetze / VO (EG) Nr. 2252/2004

VO (EG) Nr. 2252/2004

Art 3

Stand: 02.10.2026

4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2252-2004/3#abs-1 (1) Nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen nach Artikel 2 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für den Druck bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2252-2004/3#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine für den Druck der Pässe und Reisedokumente zuständige Stelle. Er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen dieser Stelle mit. Eine Stelle kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig benannt werden. Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die benannte Stelle zu wechseln. Er setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

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