Gesetze / VO (EG) Nr. 2252/2004
VO (EG) Nr. 2252/2004Art 1a
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2252-2004/1a#abs-1 (1) Die biometrischen Identifikatoren werden von qualifizierten und ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden, die für die Ausstellung von Pässen und Reisedokumenten zuständig sind, erfasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2252-2004/1a#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten erfassen im Einklang mit den in der Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien die biometrischen Identifikatoren des Antragstellers. Die Mitgliedstaaten sorgen für angemessene Verfahren zur Wahrung der Würde der betroffenen Person, wenn es Schwierigkeiten bei der Erfassung gibt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 1a VO (EG) Nr. 2252/2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 13.06.2013 – C-291/12Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Frage der Gültigkeit der Verpflichtung zur Erfassung von Fingerabdrücken in Pässen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.