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Art 2 VO (EG) Nr. 2252/2004

VO (EG) Nr. 2252/2004

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Weitere technische Spezifikationen für Pässe und Reisedokumente werden im Einklang mit den internationalen Standards, insbesondere auch den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren in Bezug auf folgende Punkte festgelegt:

a) zusätzliche Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich höherer Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;

b) technische Spezifikationen für das Medium zur Speicherung der biometrischen Daten und seine Sicherung einschließlich der Verhinderung des unbefugten Zugriffs;

c) Qualitätsanforderungen und gemeinsame technische Normen für Gesichtsbild und Fingerabdrücke.