Gesetze / VO (EG) Nr. 183/2005

VO (EG) Nr. 183/2005

Art 9 Amtliche Kontrollen, Meldung und Registrierung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/9#abs-1 (1) Die Futtermittelunternehmer arbeiten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und den mit diesen im Einklang stehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/9#abs-2 (2) Die Futtermittelunternehmer a) melden der entsprechenden zuständigen Behörde in der von der zuständigen Behörde verlangten Form zwecks Registrierung alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, b) stellen der zuständigen Behörde aktuelle Informationen über alle gemäß Buchstabe a) unter ihrer Kontrolle stehenden Betriebe zur Verfügung, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen melden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-183-2005/9#abs-3 (3) Die zuständige Behörde führt ein oder mehrere Register der Betriebe.

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