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# Art 17 VO (EG) Nr. 183/2005 — Befreiung von Besichtigungen vor Ort

VO (EG) Nr. 183/2005  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Besichtigungen vor Ort gemäß Artikel 13 von Futtermittelunternehmen durchzuführen, die ausschließlich als Händler tätig sind, und die keine Erzeugnisse auf ihrem Betriebsgelände aufbewahren.

(2) Diese Futtermittelunternehmen legen der zuständigen Behörde eine Erklärung in der von dieser festgelegten Form vor, mit der sie bestätigen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Futtermittel den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen.

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Zitiervorschlag: Art 17 VO (EG) Nr. 183/2005

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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