Art 18 Besondere privatrechtliche Klage
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1768-95/18#abs-1 (1) Der Sortenschutzinhaber kann den Verletzer gemäß Artikel 17 auf Erfuellung seiner Pflichten gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung verklagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1768-95/18#abs-2 (2) Hat der Betreffende im Hinblick auf eine oder mehrere Sorten desselben Sortenschutzinhabers vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht gemäß Artikel 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung verletzt, so kann die Verpflichtung gegenüber dem Sortenschutzinhaber zum Ersatz des weiteren Schadens gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Grundverordnung die Kosten der vom Sortenschutzinhaber zur Feststellung und Bewertung des Ausmaßes dieser Verletzung durchgeführten Ermittlungen umfassen.