(1) Der Sortenschutzinhaber kann den Verletzer gemäß Artikel 17 auf Erfuellung seiner Pflichten gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung verklagen.
(2) Hat der Betreffende im Hinblick auf eine oder mehrere Sorten desselben Sortenschutzinhabers vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht gemäß Artikel 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung verletzt, so kann die Verpflichtung gegenüber dem Sortenschutzinhaber zum Ersatz des weiteren Schadens gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Grundverordnung die Kosten der vom Sortenschutzinhaber zur Feststellung und Bewertung des Ausmaßes dieser Verletzung durchgeführten Ermittlungen umfassen.