Gesetze / VO (EG) Nr. 1435/2003

VO (EG) Nr. 1435/2003

Art 27 Billigung des Verschmelzungsplans

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/27#abs-1 (1) Die Generalversammlung jeder der sich verschmelzenden Genossenschaften stimmt dem Verschmelzungsplan zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1435-2003/27#abs-2 (2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE wird gemäß der Richtlinie 2003/72/EG festgelegt. Die Generalversammlung jeder der sich verschmelzenden Genossenschaften kann sich das Recht vorbehalten, die Eintragung der SCE davon abhängig zu machen, dass die geschlossene Vereinbarung von ihr ausdrücklich genehmigt wird.

←Art 26 →Art 28